Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Bruder des Klägers war bei der beklagten Krankenkasse versichert. Der Kläger spendete ihm am 15.3.2007 eine Niere. Die Beklagte zahlte den entstandenen Nettoverdienstausfall, lehnte es aber ab, die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, die für den abhängig beschäftigten Kläger - ohne die krankheitsbedingten Fehlzeiten aufgrund der Organspende - angefallen wären. Der Kläger ist mit seinem Begehren in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, angesichts der seit langem bekannten Rechtsprechung (BSGE 35, 102 = SozR Nr 54 zu §
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
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