BSG - Beschluss vom 23.09.2015
B 1 KR 86/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 325/11
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 135/08

BSG - Beschluss vom 23.09.2015 (B 1 KR 86/15 B) - DRsp Nr. 2015/17397

BSG, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 86/15 B

DRsp Nr. 2015/17397

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Bruder des Klägers war bei der beklagten Krankenkasse versichert. Der Kläger spendete ihm am 15.3.2007 eine Niere. Die Beklagte zahlte den entstandenen Nettoverdienstausfall, lehnte es aber ab, die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, die für den abhängig beschäftigten Kläger - ohne die krankheitsbedingten Fehlzeiten aufgrund der Organspende - angefallen wären. Der Kläger ist mit seinem Begehren in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, angesichts der seit langem bekannten Rechtsprechung (BSGE 35, 102 = SozR Nr 54 zu § 182 RVO; BAGE 52, 313) habe 2007 keine planwidrige Regelungslücke bestanden. Inzwischen regele § 3a Abs 1 S 1 Entgeltfortzahlungsgesetz das Begehren des Klägers (Urteil vom 24.3.2015).

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II