Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Das SG Berlin hat den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mit Beschluss vom 5.8.2015 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 4.9.2015 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 17.9.2015 beim
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das
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