Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2015 -
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2015 -
I
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 25.8.2015 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 8.9.2015 beim
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.
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