BSG - Beschluss vom 23.09.2015
B 1 KR 13/15 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 252/15
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 572/14

BSG - Beschluss vom 23.09.2015 (B 1 KR 13/15 S) - DRsp Nr. 2015/18107

BSG, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 13/15 S

DRsp Nr. 2015/18107

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2015 - L 5 KR 252/15 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2015 - L 5 KR 252/15 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 25.8.2015 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 8.9.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 7.9.2015 Beschwerde eingelegt und mit Schreiben vom 12.9.2015 einen Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.