BSG - Beschluss vom 23.07.2015
B 8 SO 36/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 103/13
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 300/10

BSG - Beschluss vom 23.07.2015 (B 8 SO 36/15 B) - DRsp Nr. 2015/16874

BSG, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 36/15 B

DRsp Nr. 2015/16874

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Im Streit ist die Zahlung von Sozialhilfeleistungen (Übernahme von bestehenden Mietzinsschulden) an die Vermieterin des Klägers (Bescheid vom 18.12.2009; Widerspruchsbescheid vom 10.5.2010). Klage und Berufung, gerichtet auf die Abänderung dieses Bescheids bzw Feststellung seiner Rechtswidrigkeit, soweit die Zahlung an die Vermieterin erfolgt ist, sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Hamburg vom 7.11.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Hamburg vom 1.10.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil weder die Abänderung des Bescheids noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit die Stellung des Klägers verbessern würde.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht ua sinngemäß geltend, das SG und das LSG hätten eine Sachentscheidung treffen müssen.

II