BSG - Beschluss vom 23.07.2015
B 13 R 234/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 214/13
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 46/11

BSG - Beschluss vom 23.07.2015 (B 13 R 234/15 B) - DRsp Nr. 2015/14557

BSG, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 234/15 B

DRsp Nr. 2015/14557

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG NiedersachsenBremen vom 3.6.2015, zugestellt am 13.6.2015, mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 21.6.2015 Beschwerde eingelegt.

Sie kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 24.6.2015 besonders hingewiesen worden.

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).