BSG - Beschluss vom 23.06.2015
B 9 SB 39/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 292/14
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SB 396/14

BSG - Beschluss vom 23.06.2015 (B 9 SB 39/15 B) - DRsp Nr. 2015/13475

BSG, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 39/15 B

DRsp Nr. 2015/13475

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.4.2015 - zugestellt am 6.5.2015 - mit einem am 15.5.2015 beim BSG eingegangenen und vom Kläger zu 2. persönlich unterzeichneten Schreiben sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit dem an den Kläger zu 2. adressierten Schreiben des Senats vom 19.5.2015 hingewiesen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers zu 2. entspricht seine Tätigkeit an der Feuerwehrtechnischen Hochschule MVD der Republik Usbekistan nicht den Voraussetzungen des § 73 Abs 2 S 1 SGG. Zu den Prozessbevollmächtigten zählen nur Rechtslehrer an näher bezeichneten Hochschulen, die auch die Befähigung zum Richteramt besitzen. Diese Befähigung haben die Kläger nicht nachgewiesen.