BSG - Beschluss vom 23.06.2015
B 5 R 168/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 310/14
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 5256/11

BSG - Beschluss vom 23.06.2015 (B 5 R 168/15 B) - DRsp Nr. 2015/13994

BSG, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen B 5 R 168/15 B

DRsp Nr. 2015/13994

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S., K., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 26.3.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S., K., beantragt.

Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, sodass auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts ausscheidet.