Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2015 - L
Die Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt Erstattung der Kosten für die Reparatur eines Fensters, Übersetzungskosten sowie Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Urteil vom 18.1.2011). Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen hat (Beschluss vom 4.6.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich der Kläger mit einer zu Protokoll der Geschäftsstelle des
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