BSG - Beschluss vom 23.06.2015
B 4 AS 103/15 S
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2118/15
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1954/15

BSG - Beschluss vom 23.06.2015 (B 4 AS 103/15 S) - DRsp Nr. 2015/11946

BSG, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 103/15 S

DRsp Nr. 2015/11946

Die Beschwerde und die weiteren Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Mai 2015 - L 7 AS 2118/15 B - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG Freiburg hat seinen Antrag abgelehnt (Beschluss vom 29.4.2015). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Baden-Württemberg als unzulässig verworfen (Beschluss vom 21.5.2015). Mit einer an das LSG gerichteten Eingabe vom 26.5.2015 hat der Antragsteller "Rechtsbeschwerde wegen Verfahrensfehler" und nach seinem Schriftsatz vom 17.6.2015 darüber hinaus weitere Rechtsmittel gegen den Beschluss des LSG vom 21.5.2015 eingelegt. Er macht ua geltend prozessunfähig zu sein.

Unabhängig von diesem Vorbringen konnte der Senat hier über die Beschwerde und die weiteren Rechtsmittel entscheiden, ohne selbst zuvor die Prozessfähigkeit des Klägers zu prüfen und einen besonderen Vertreter zu bestellen. Dies ist ua dann nicht erforderlich, wenn das Rechtsmittel unter Anlegung eines strengen Maßstabs "offensichtlich haltlos" ist (vgl unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung nur BSG vom 25.9.2014 - B 8 SO 48/14 B, RdNr 9). So liegt der Fall hier.