Die Beschwerde und die weiteren Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Mai 2015 - L 7 AS 2117/15 ER-B - werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung eines Darlehns in Höhe von 500 Euro für Reisekosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG Freiburg hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 29.4.2015). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Baden-Württemberg als unzulässig verworfen (Beschluss vom 21.5.2015). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einer an das LSG gerichteten Eingabe vom 26.5.2015 "Rechtsbeschwerde wegen Verfahrensfehler" eingelegt. Das LSG hat die Eingabe des Antragstellers nach Nachfrage dem
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