BSG - Beschluss vom 23.06.2015
B 4 AS 102/15 S
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg - L 7 AS 2117/15 ER-B - 21.05.2015,
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1954/15

BSG - Beschluss vom 23.06.2015 (B 4 AS 102/15 S) - DRsp Nr. 2015/11945

BSG, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 102/15 S

DRsp Nr. 2015/11945

Die Beschwerde und die weiteren Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Mai 2015 - L 7 AS 2117/15 ER-B - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung eines Darlehns in Höhe von 500 Euro für Reisekosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG Freiburg hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 29.4.2015). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Baden-Württemberg als unzulässig verworfen (Beschluss vom 21.5.2015). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einer an das LSG gerichteten Eingabe vom 26.5.2015 "Rechtsbeschwerde wegen Verfahrensfehler" eingelegt. Das LSG hat die Eingabe des Antragstellers nach Nachfrage dem BSG zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat wertet die Eingabe des Antragstellers als Beschwerde und nach seinem Schriftsatz vom 17.6.2015 darüber hinaus als weiteres Rechtsmittel gegen den Beschluss des LSG vom 21.5.2015. Er macht ua geltend prozessunfähig zu sein.