Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2015 -
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
In dem vor dem SG Münster anhängigen Klageverfahren S 6 P 71/13 hat das
Die Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft. Der Beschluss des LSG vom 28.4.2015 ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Darauf hat das LSG zutreffend hingewiesen. Beschwerdefähig ist nach den §§ 177 und 160a SGG ausschließlich die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil durch das LSG. Eine solche Entscheidung ist hier nicht angegriffen.
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).
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