BSG - Beschluss vom 23.06.2015
B 14 AS 117/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 1725/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 160 AS 18281/11

BSG - Beschluss vom 23.06.2015 (B 14 AS 117/15 B) - DRsp Nr. 2015/11997

BSG, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 117/15 B

DRsp Nr. 2015/11997

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat persönlich mit einem an das Bundessozialgericht (BSG) gerichteten Schreiben vom 17.5.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 6.5.2015 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 29.4.2015 eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.