BSG - Beschluss vom 23.04.2024
B 9 BL 1/24 AR
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BL 3/19
LSG Bayern, vom 29.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BL 15/20

BSG - Beschluss vom 23.04.2024 (B 9 BL 1/24 AR) - DRsp Nr. 2024/8085

BSG, Beschluss vom 23.04.2024 - Aktenzeichen B 9 BL 1/24 AR

DRsp Nr. 2024/8085

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem von ihr selbst unterschriebenen, an das LSG adressierten und von dort am 25.3.2024 an das BSG übersandten Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1.2.2024 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 1.3.2024 ablief, eingelegt worden ist 64 Abs 2, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.

Das somit nicht der gesetzlichen Form und Frist entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.