Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 18.2.2015). Gegen diese ihm am 25.2.2015 zugestellte Entscheidung hat der Kläger beim Bundessozialgericht (
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