BSG - Beschluss vom 23.04.2015
B 8 SO 1/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 209/11
SG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 58/06

BSG - Beschluss vom 23.04.2015 (B 8 SO 1/15 BH) - DRsp Nr. 2015/8728

BSG, Beschluss vom 23.04.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 1/15 BH

DRsp Nr. 2015/8728

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2015 - L 8 SO 209/11 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M R, L, beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Streitbefangen sind neben höheren Sozialhilfeleistungen für die Zeit von März 2006 bis Februar 2007 Anträge des Klägers auf Beachtung einschlägiger datenschutzrechtlicher Vorschriften sowie die Zahlung von Schadensersatz nach § 82 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts [SG] Aurich vom 6.5.2011; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 29.1.2015), wobei das SG den geltend gemachten Schadensersatzanspruch und die Klageerweiterung auf Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften wegen bereits bestehender anderweitigen Rechtshängigkeit (beim SG) als unzulässig bezeichnet hat.

Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger mit einem am 27.2.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung von Rechtsanwalt M R beantragt.

II