Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2015 - L 8 SO 209/11 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M R, L, beizuordnen, wird abgelehnt.
I
Streitbefangen sind neben höheren Sozialhilfeleistungen für die Zeit von März 2006 bis Februar 2007 Anträge des Klägers auf Beachtung einschlägiger datenschutzrechtlicher Vorschriften sowie die Zahlung von Schadensersatz nach § 82 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts [SG] Aurich vom 6.5.2011; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 29.1.2015), wobei das
Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger mit einem am 27.2.2015 beim Bundessozialgericht (
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