BSG - Beschluss vom 23.03.2016
B 8 SO 5/16 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SO 79/16 B ER
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 62 SO 43/16 ER

BSG - Beschluss vom 23.03.2016 (B 8 SO 5/16 S) - DRsp Nr. 2016/7401

BSG, Beschluss vom 23.03.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 5/16 S

DRsp Nr. 2016/7401

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2016 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Antragsteller, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H. beizuordnen, werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.2.2016 geändert und den Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgewiesen; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 7.3.2016). Hiergegen haben die Antragsteller am 18.3.2016 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt; gleichzeitig haben sie beantragt, die weitere Beschwerde zuzulassen und ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. zu bewilligen.