BSG - Beschluss vom 23.03.2016
B 14 AS 213/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 286/12
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 3163/09
LSG Thüringen, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 346/12
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 3160/09

BSG - Beschluss vom 23.03.2016 (B 14 AS 213/15 B) - DRsp Nr. 2016/7562

BSG, Beschluss vom 23.03.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 213/15 B - Aktenzeichen B 14 AS 214/15 B

DRsp Nr. 2016/7562

Die Verfahren B 14 AS 213/15 B und B 14 AS 214/15 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das erstgenannte Aktenzeichen ist führend.

Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Mai 2015 (L 4 AS 286/12 und L 4 AS 346/12) werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, denn die Klägerinnen haben keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

Die Verfahren sind miteinander zu verbinden (vgl § 113 Abs 1 SGG), weil sie von denselben Beteiligten geführt werden und die Beschwerden innerhalb eines Bewilligungsabschnitts nur verschiedene Monate betreffen, in denen der Beklagte Einkommen in unterschiedlicher Höhe durch parallel laufende Bescheide berücksichtigt hat.