BSG - Beschluss vom 23.03.2015
B 9 V 48/14 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 VE 22/11
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VG 14/08

BSG - Beschluss vom 23.03.2015 (B 9 V 48/14 B) - DRsp Nr. 2015/7752

BSG, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen B 9 V 48/14 B

DRsp Nr. 2015/7752

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen gesundheitlicher Schädigungen durch seine leiblichen Eltern in den ersten sechs Lebenswochen.

Der am 2.1.2004 geborene Kläger wurde am 14.2.2004 notfallmäßig in eine kinderchirurgische Klinik eingeliefert und dort elf Tage stationär behandelt. Die Klinik stellte ua die Aufnahmediagnosen

- dislozierte Oberarmschaftfraktur rechts

- Verdacht auf Kindesmisshandlung

- Blutergüsse an beiden Ohren

- Mangelernährung und Austrocknung

- Pilzbefall im Mund und Windeldermatitis.

Das zuständige Jugendamt nahm den Kläger in Obhut und brachte ihn vorläufig in einer Pflegefamilie unter. Andere Pflegeeltern adoptierten den Kläger später.