BSG - Beschluss vom 23.03.2015
B 5 R 6/15 S
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 4/15
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 82 R 497/14

BSG - Beschluss vom 23.03.2015 (B 5 R 6/15 S) - DRsp Nr. 2015/7674

BSG, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen B 5 R 6/15 S

DRsp Nr. 2015/7674

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 23.2.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des SG Oldenburg vom 19.12.2014 zurückgewiesen, mit denen das SG die vorläufige Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung im Wege einer einstweiligen Anordnung sowie Prozesskostenhilfe für dieses Eilverfahren abgelehnt hatte.

Mit Schreiben vom 26.2.2015, hier eingegangen am 28.2.2015, ist gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG "sofortige Beschwerde" eingelegt worden.