BSG - Beschluss vom 23.03.2015
B 5 R 100/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 751/13
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 44 (26) R 22/09

BSG - Beschluss vom 23.03.2015 (B 5 R 100/15 B) - DRsp Nr. 2015/6703

BSG, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen B 5 R 100/15 B

DRsp Nr. 2015/6703

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2014 - B 5 R 388/14 B - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 11.12.2014 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 9.5.2014 als unzulässig verworfen, weil sie weder form- noch fristgerecht eingelegt sei.

Nach Zustellung am 20.12.2014 ist am 13.3.2015 beim BSG ein Schriftsatz vom 10.3.2015 eingegangen, der nicht unterschrieben ist und als Absender den Kläger bezeichnet. Darin wird "nochmals um eine Neu-Aufnahme in Sachen meiner Rente" gebeten. Trotz Fehlens einer Unterschrift existieren keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eingabe nicht vom Kläger stammt und ohne seinen (Prozessführungs-)Willen an das BSG gelangt sein könnte.