Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2014 - B 5 R 388/14 B - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Mit Beschluss vom 11.12.2014 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 9.5.2014 als unzulässig verworfen, weil sie weder form- noch fristgerecht eingelegt sei.
Nach Zustellung am 20.12.2014 ist am 13.3.2015 beim
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