BSG - Beschluss vom 23.03.2015
B 13 R 31/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 558/14
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1250/13

BSG - Beschluss vom 23.03.2015 (B 13 R 31/15 B) - DRsp Nr. 2015/7305

BSG, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 31/15 B

DRsp Nr. 2015/7305

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Den Antrag des 1970 geborenen Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte nach internistischer Begutachtung durch Dr. M. ab (Bescheid vom 10.10.2012). Der Widerspruch blieb nach Begutachtung des Klägers durch den Arzt für Orthopädie Dr. Z. erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.8.2013). Im Rahmen des Klageverfahrens fand eine erneute Untersuchung des Klägers durch den Orthopäden und Rheumatologen Dr. B. statt, der diesem ein regelmäßig vollschichtiges Einsatzvermögen für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten bescheinigte. Klage und Berufung des Klägers sind daraufhin ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 23.6.2014; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] vom 12.12.2014).