BSG - Beschluss vom 23.03.2015
B 1 KR 3/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 286/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 2/13

BSG - Beschluss vom 23.03.2015 (B 1 KR 3/15 BH) - DRsp Nr. 2015/5826

BSG, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 3/15 BH

DRsp Nr. 2015/5826

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 23.10.2014 zugestellten Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.10.2014 mit einem am 10.11.2014 per Telefax eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 4.11.2014 Beschwerde eingelegt. Der erkennende Senat hat die Beschwerde verworfen (Beschluss vom 14.1.2015), da sie nicht innerhalb der am 23.12.2014 abgelaufenen Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 SGG). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Beschwerde am 22.1.2015 begründet, ohne hierfür Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen. Der Kläger begehrt nunmehr, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.