BSG - Beschluss vom 23.02.2015
B 8 SO 4/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 3229/11
SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 4506/08

BSG - Beschluss vom 23.02.2015 (B 8 SO 4/15 B) - DRsp Nr. 2015/4224

BSG, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 4/15 B

DRsp Nr. 2015/4224

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat persönlich mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 8.1.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4.12.2014 (ihm zugestellt am 11.12.2014) eingelegt.