Der mit Schreiben vom 19. Januar 2015 und 15. Februar 2015 an das Bundessozialgericht gerichtete Widerspruch des Klägers "gegen das Urteil des Landessozialgerichts Potsdam" wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 19.1.2015 (Eingang am 20.1.2015) und 15.2.2015 an das
Der Antrag des Klägers an das
Im Übrigen müssen sich Beteiligte vor dem
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