BSG - Beschluss vom 23.02.2015
B 10 ÜG 9/15 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 116/14

BSG - Beschluss vom 23.02.2015 (B 10 ÜG 9/15 S) - DRsp Nr. 2015/4930

BSG, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 9/15 S

DRsp Nr. 2015/4930

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2015 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 30.1.2015 dem Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine auf Entschädigung gerichtete Klage wegen überlanger Dauer ihres Verfahrens vor dem SG Berlin (S 201 AS 31936/10) nach §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hinsichtlich einer Entschädigungssumme von 800 Euro bezüglich der Kläger zu 2. und 3. stattgegeben und die weiteren Anträge abgelehnt. Gegen diesen PKH-Beschluss des LSG haben der Kläger zu 1. und die Kläger zu 2. und 3., vertreten durch den Kläger zu 1., mit Schreiben vom 9.2.2015 beim BSG einen Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.