BSG - Beschluss vom 23.01.2015
B 12 R 2/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SF 2092/14
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1817/12

BSG - Beschluss vom 23.01.2015 (B 12 R 2/14 BH) - DRsp Nr. 2015/2759

BSG, Beschluss vom 23.01.2015 - Aktenzeichen B 12 R 2/14 BH

DRsp Nr. 2015/2759

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2014 (L 11 SF 2092/14 WA) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Mit Urteil vom 22.7.2014 (L 11 SF 2092/14 WA) hat das LSG die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 11 R 2518/12 abgewiesen sowie den Antrag auf Ergänzung des in diesem Verfahren ergangenen Urteils vom 29.4.2014 abgelehnt.

Der Kläger hat beim BSG mit Schreiben vom 30.7.2014 PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde "oder" die Revision gegen das oben genannte Urteil des LSG beantragt. Er macht verschiedene Verfahrensfehler des LSG geltend (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.