BSG - Beschluss vom 22.12.2015
B 4 SF 9/15 S
Vorinstanzen:
SG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 449/15

BSG - Beschluss vom 22.12.2015 (B 4 SF 9/15 S) - DRsp Nr. 2016/1503

BSG, Beschluss vom 22.12.2015 - Aktenzeichen B 4 SF 9/15 S

DRsp Nr. 2016/1503

Das Sozialgericht Hamburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe:

I

Die Kläger bezogen als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft SGB II -Leistungen. Der Beklagte nahm die Leistungsbewilligungen für den Zeitraum von Juli 2007 bis Juli 2008 teilweise zurück, verlangte die Erstattung überzahlter Leistung und lehnte die Rücknahme dieser Bescheide auch im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ab (Bescheid vom 22.7.2014; Widerspruchsbescheid vom 23.6.2015). Der Vorsitzende der 25. Kammer des SG Aurich hat das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BSG nach § 58 SGG ausgesetzt und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die vier Kläger hätten ihren Wohnsitz allesamt nicht im Bezirk des SG Aurich und übten dort auch keine Beschäftigungen aus. Aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Kläger kämen drei Landessozialgerichte in Betracht.

II