BSG - Beschluss vom 22.12.2015
B 10 ÜG 3/15 R
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SF 46/14

BSG - Beschluss vom 22.12.2015 (B 10 ÜG 3/15 R) - DRsp Nr. 2016/2676

BSG, Beschluss vom 22.12.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 3/15 R

DRsp Nr. 2016/2676

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (Notanwalt) für das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1400 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil mit einem am 16.11.2015 per Internetfax beim BSG eingegangenen von ihm selbst unterzeichneten Schreiben "Revision" eingelegt und gleichzeitig die "Beiordnung eines Beistandes" beantragt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 5.11.2015 zugestellt worden.

II