BSG - Beschluss vom 22.10.2015
B 4 AS 214/15 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2456/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 65 AS 11889/15

BSG - Beschluss vom 22.10.2015 (B 4 AS 214/15 S) - DRsp Nr. 2015/19762

BSG, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 214/15 S

DRsp Nr. 2015/19762

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin M für ein Klageverfahren. Das SG Berlin hat den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 14.9.2015 abgelehnt. Die gegen die Ablehnung der PKH gerichtete Beschwerde des Klägers hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6.10.2015 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 11.10.2015 "Beschwerde" eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 6.10.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.