BSG - Beschluss vom 22.10.2015
B 13 R 364/15 B
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 359/11
SG Stralsund, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 396/11

BSG - Beschluss vom 22.10.2015 (B 13 R 364/15 B) - DRsp Nr. 2015/20407

BSG, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen B 13 R 364/15 B

DRsp Nr. 2015/20407

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 25.8.2015 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 18.9.2015 (nach Weiterleitung durch das SG Neubrandenburg und des LSG Mecklenburg-Vorpommern beim BSG eingegangen am 7.10.2015) Beschwerde eingelegt.

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 8.10.2015 besonders hingewiesen worden.

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.