BSG - Beschluss vom 22.10.2015
B 13 R 347/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 416/14
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 417/13

BSG - Beschluss vom 22.10.2015 (B 13 R 347/15 B) - DRsp Nr. 2015/20233

BSG, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen B 13 R 347/15 B

DRsp Nr. 2015/20233

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben an das Bundessozialgericht vom 13.9.2015, eingegangen am 21.9.2015, gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (LSG) vom 17.4.2015 (dem Kläger zugestellt am 2.6.2015), mit dem dieses einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten vom 24.7.1970 bis 8.10.1974 verneint hatte. Das Schreiben des Klägers wird sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 17.4.2015 ausgelegt. Es entspricht jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen Form.

Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 2.9.2015 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1, § 64 Abs 2 SGG; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4).