BSG - Beschluss vom 22.10.2015
B 1 KR 89/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 233/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 1986/14

BSG - Beschluss vom 22.10.2015 (B 1 KR 89/15 B) - DRsp Nr. 2015/19323

BSG, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 89/15 B

DRsp Nr. 2015/19323

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. September 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 14.9.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 10.9.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 2.9.2015 Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist ihm am 8.9.2015 zugestellt worden.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss und beantragt sinngemäß, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines "Menschenrechts-Rechtsanwalts" zu bewilligen.

II