BSG - Beschluss vom 22.10.2014
B 6 KA 22/14 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 131/11
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KA 555/10

BSG - Beschluss vom 22.10.2014 (B 6 KA 22/14 B) - DRsp Nr. 2014/18319

BSG, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen B 6 KA 22/14 B

DRsp Nr. 2014/18319

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über eine Genehmigung zur Teilnahme an der Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten (Onkologie-Vereinbarung).

Die Klägerin ist ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), das in Berlin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Seit dem 1.2.2010 war der Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie und Internistische Onkologie Dr. K zunächst im Umfang von 10 Stunden wöchentlich bei der Klägerin angestellt. Er nimmt mit seiner Tätigkeit im MVZ an der hausärztlichen Versorgung teil. Seit dem 1.4.2012 beträgt seine wöchentliche Arbeitszeit als Angestellter des MVZ 20 Stunden. Daneben ist Dr. K als Oberarzt im Klinikum ..., Abteilung für Innere Medizin, Bereich Hämatologie und Onkologie, angestellt.