Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 43 418,62 Euro festgesetzt.
I
Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer Krankenhausbehandlung für die bei der beklagten Krankenkasse versicherte K. wegen einer Borderline-Störung in der Zeit vom 4.10.2006 bis 12.4.2007. Die auf Zahlung der Vergütung in Höhe von 43 418,62 Euro gerichtete Klage hatte vor dem
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
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