BSG - Beschluss vom 22.10.2014
B 1 KR 102/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 15/13
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KR 1134/10

BSG - Beschluss vom 22.10.2014 (B 1 KR 102/14 B) - DRsp Nr. 2014/16546

BSG, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 102/14 B

DRsp Nr. 2014/16546

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 43 418,62 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer Krankenhausbehandlung für die bei der beklagten Krankenkasse versicherte K. wegen einer Borderline-Störung in der Zeit vom 4.10.2006 bis 12.4.2007. Die auf Zahlung der Vergütung in Höhe von 43 418,62 Euro gerichtete Klage hatte vor dem SG Erfolg (Urteil vom 1.11.2012). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die stationäre Krankenhausbehandlung sei während des gesamten Zeitraums erforderlich gewesen. Das Behandlungsziel sei nicht durch andere Behandlungsformen als die vollstationäre Behandlung zu erreichen gewesen. Das LSG ist dabei dem Ergebnis des vom SG eingeholten Sachverständigengutachtens vom 25.3.2011 und der ergänzenden Stellungnahme vom 20.1.2012 gefolgt (Urteil vom 22.5.2014).

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II