BSG - Beschluss vom 22.09.2015
B 4 AS 103/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 67/12
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2272/09

BSG - Beschluss vom 22.09.2015 (B 4 AS 103/15 BH) - DRsp Nr. 2015/17990

BSG, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 103/15 BH

DRsp Nr. 2015/17990

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2015 - L 7 AS 67/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der seit 2005 laufend SGB II -Leistungen beziehende Kläger verfügt über eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann sowie staatlich geprüfter Betriebswirt und wies im Jahre 1985 berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse gemäß § 2 der Ausbildereignungsverordnung vom 10.4.1972 nach. Im Hinblick auf eine beabsichtigte Dozententätigkeit beantragte er im März 2009 die Übernahme der Kosten für eine Weiterbildung "Buchhaltungsprogramm KHK oder DATEV". Die gegen die ablehnenden Bescheide des Beklagten gerichtete Klage hatte ebenso wie die Berufung keinen Erfolg (Urteil des SG vom 7.12.2011; Beschluss des LSG vom 25.6.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Prognoseentscheidung des Beklagten, ob die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung die Eingliederungschancen erhöhe, sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Mängel in der Beschäftigungsprognose nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung im Widerspruchsverfahren seien nicht erkennbar; insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte von einer unzutreffenden Tatsachenlage ausgegangen sei.