Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2015 - L 7 AS 67/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
I
Der seit 2005 laufend SGB II -Leistungen beziehende Kläger verfügt über eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann sowie staatlich geprüfter Betriebswirt und wies im Jahre 1985 berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse gemäß § 2 der Ausbildereignungsverordnung vom 10.4.1972 nach. Im Hinblick auf eine beabsichtigte Dozententätigkeit beantragte er im März 2009 die Übernahme der Kosten für eine Weiterbildung "Buchhaltungsprogramm KHK oder DATEV". Die gegen die ablehnenden Bescheide des Beklagten gerichtete Klage hatte ebenso wie die Berufung keinen Erfolg (Urteil des
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