BSG - Beschluss vom 22.09.2015
B 4 AS 102/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 53/12
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2107/09

BSG - Beschluss vom 22.09.2015 (B 4 AS 102/15 BH) - DRsp Nr. 2015/17989

BSG, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 102/15 BH

DRsp Nr. 2015/17989

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2015 - L 7 AS 53/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höhere SGB II -Leistungen für den Zeitraum vom 1.4.2009 bis 30.9.2009. Das LSG hat das klageabweisende Urteil des SG vom 7.12.2011 bestätigt (Beschluss vom 23.6.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es mit Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung ausgeführt, wegen seiner Erkrankung an Diabetes mellitus Typ II, Hyperurikämie und Hypercholesterinämie stehe dem Kläger ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht zu. Aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 1.10.2008 bzw 10.12.2014, die den Beteiligten bekannt seien, ergebe sich bei diesen Erkrankungen regelmäßig nur das Erfordernis einer Vollkost. Der in der Regelleistung enthaltene Anteil für Nahrung, Getränke und Genussmittel sei ausreichend, um eine derartige Vollkost zu finanzieren. Soweit der Kläger Mehrkosten für die Heizung nachgewiesen habe bzw diese geschätzt worden seien, habe der Beklagte diese anerkannt. Die geltend gemachten Gebühren für das Kabelfernsehen würden nicht mietvertraglich geschuldet.