Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die sinngemäß erhobene Beschwerde des Klägers gegen den die Anträge auf Berichtigung des Tatbestands eines Urteils ablehnenden Beschluss des LSG ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG - nicht mit der Beschwerde an das
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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