BSG - Beschluss vom 22.09.2015
B 13 R 274/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1444/14
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 3847/12

BSG - Beschluss vom 22.09.2015 (B 13 R 274/15 B) - DRsp Nr. 2015/19478

BSG, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen B 13 R 274/15 B

DRsp Nr. 2015/19478

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Thüringer LSG hat im Urteil vom 9.7.2015 einen Anspruch des im Jahr 1959 geborenen Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - verneint, weil dieser nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 17.9.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).