Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
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Der im Januar 1956 geborene Kläger wendet sich unter Vorlage eines Konvoluts ungeordneter Kopien gegen das ihm am 9.7.2015 zugestellte Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.6.2015, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).
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