BSG - Beschluss vom 22.07.2015
B 4 SF 7/15 S
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 24/15
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 369/11

BSG - Beschluss vom 22.07.2015 (B 4 SF 7/15 S) - DRsp Nr. 2015/13993

BSG, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen B 4 SF 7/15 S

DRsp Nr. 2015/13993

Die "weitere Beschwerde" des Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I

Der Kläger macht als Träger einer Maßnahme nach dem SGB II mit seiner bei dem SG Braunschweig erhoben Klage gegenüber dem Beklagten einen Anspruch in Höhe von 67 310,46 Euro nebst Zinsen geltend. Das SG hat den Anspruch als Amtshaftungsanspruch qualifiziert und den Rechtstreit an das Landgericht Braunschweig verwiesen (Beschluss vom 25.11.2014). Auf die Beschwerde des Klägers hat das LSG Niedersachsen-Bremen den Verweisungsbeschluss des SG aufgehoben, den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig erklärt und dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (Beschluss vom 16.6.2015). Die Beschwerde an das BSG hat es nicht zugelassen. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte vor dem LSG eine "weitere Beschwerde", hilfsweise Gegenvorstellung erhoben, die das LSG an das BSG weitergeleitet hat. Der Beklagte hält die Kostenentscheidung des LSG für unzutreffend, weil er die Verweisung an ein anderes Gericht nicht beantragt habe.

II

Die "weitere Beschwerde" des Beklagten ist unzulässig und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.