Die "weitere Beschwerde" des Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I
Der Kläger macht als Träger einer Maßnahme nach dem SGB II mit seiner bei dem SG Braunschweig erhoben Klage gegenüber dem Beklagten einen Anspruch in Höhe von 67 310,46 Euro nebst Zinsen geltend. Das
II
Die "weitere Beschwerde" des Beklagten ist unzulässig und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.
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