BSG - Beschluss vom 22.07.2015
B 4 AS 144/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2447/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 173 AS 2199/13

BSG - Beschluss vom 22.07.2015 (B 4 AS 144/15 B) - DRsp Nr. 2015/14823

BSG, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 144/15 B

DRsp Nr. 2015/14823

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2015 - L 32 AS 2447/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 30.6.2013 Leistungen nach dem SGB II, die über den Betrag hinausgehen, der von dem Beklagten bewilligt wurde. Im Hinblick auf ein Anerkenntnis der Beklagten hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 2.9.2014). Auch die Berufung blieb erfolglos (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.4.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.

II