BSG - Beschluss vom 22.07.2015
B 4 AS 107/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 5/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 147 AS 15810/14

BSG - Beschluss vom 22.07.2015 (B 4 AS 107/15 B) - DRsp Nr. 2015/14822

BSG, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 107/15 B

DRsp Nr. 2015/14822

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. April 2015 - L 29 AS 5/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen ein von dem Beklagten am 3.7.2014 für diesen Tag mündlich ausgesprochenes Hausverbot. Das SG hat die Klage abgewiesen, weil das Hausverbot sich durch Zeitablauf erledigt habe und die Klage mangels eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses auch als Fortsetzungsfeststellungklage unzulässig sei (Gerichtsbescheid vom 17.12.2014). Die Berufung blieb erfolglos (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 9.4.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt. Er macht geltend, der Beklagte habe wiederholt kurzfristige Hausverbote ausgesprochen. Ihm werde die Möglichkeit genommen, gegen ein Hausverbot rechtlich vorzugehen.

II