BSG - Beschluss vom 22.07.2015
B 2 U 7/15 S
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 169/15
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 234/14

BSG - Beschluss vom 22.07.2015 (B 2 U 7/15 S) - DRsp Nr. 2015/14483

BSG, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen B 2 U 7/15 S

DRsp Nr. 2015/14483

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 21.5.2015 hat das Bayerische LSG die Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 9.3.2015 - L 17 U 46/15 B ER - als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat hiergegen mit nicht unterschriebenem, am 5.6.2015 beim BSG eingegangenem Schreiben "Berufung" zum BSG eingelegt.

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist unzulässig. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG vorbehaltlich des § 160a Abs 1 SGG (Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Endurteil des LSG) und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (zugelassene Beschwerde in Rechtswegfragen) nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG angefochten werden. Die in § 177 genannten Ausnahmen sind hier nicht gegeben.