Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Durch Beschluss vom 21.5.2015 hat das Bayerische LSG die Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 10.3.2015 - L 17 U 37/15 B ER - als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat hiergegen mit nicht unterschriebenem, am 5.6.2015 beim
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist unzulässig. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG vorbehaltlich des § 160a Abs 1 SGG (Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Endurteil des LSG) und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (zugelassene Beschwerde in Rechtswegfragen) nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsmittel an das
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