Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 13.4.2015 die Beschwerde des Klägers gegen einen Beschluss des SG Düsseldorf vom 12.5.2014, mit dem ein Ablehnungsgesuch des Klägers gegen einen Sachverständigen zurückgewiesen worden war, als unzulässig verworfen. Der Kläger hat dagegen mit Schriftsätzen vom 27.4.2015 und vom 21.5.2015 an das LSG Einwendungen erhoben, die von dort an das
Die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des LSG ist - wie im Schreiben des Berichterstatters vom 13.7.2015 näher erläutert - unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG nicht mit der Beschwerde an das
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