Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das Hessische LSG hat mit Beschluss vom 19.2.2015 den vom Kläger im Zugunstenverfahren geltend gemachten Anspruch auf höhere Altersrente unter rentenwerterhöhender Berücksichtigung von weiteren Zeiten der schulischen Ausbildung und Hochschulausbildung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 5.6.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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