BSG - Beschluss vom 22.07.2015
B 1 KR 38/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 197/13
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 128/12

BSG - Beschluss vom 22.07.2015 (B 1 KR 38/15 B) - DRsp Nr. 2015/14238

BSG, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 38/15 B

DRsp Nr. 2015/14238

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung von 3220,47 Euro Kosten für eine privatärztliche Behandlung einer Borreliose (Borreliose Centrum Augsburg) im Zeitraum vom 13.9.2009 bis 20.7.2011 bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ua ausgeführt, ein Kostenerstattungsanspruch scheitere daran, dass die Behandlung weder iS von § 13 Abs 3 SGB V unaufschiebbar gewesen noch rechtswidrig abgelehnt worden sei (Urteil vom 27.1.2015).

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160 Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Die Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).