Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2015 - L 7 AS 2317/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat den Antrag der Antragstellerin auf Protokollberichtigung abgelehnt (Beschluss vom 20.4.2015). Die Antragstellerin hat sich mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 26.5.2015 gegen diesen Beschluss des LSG gewandt und ua ausgeführt, sie "möchte den Beschluss durch Rechtsmittel anfechten, Nichtzulassungsbeschwerde einreichen, hilfsweise einen Antrag auf Revision stellen". Der Senat wertet das Vorbringen der Antragstellerin als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 20.4.2015.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 20.4.2015 ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das
Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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