Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des Sächsischen LSG mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 26.5.2015 Beschwerde eingelegt.
Die Klägerin kann jedoch, worauf sie bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
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