BSG - Beschluss vom 22.06.2015
B 13 R 114/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3423/12
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1092/11

BSG - Beschluss vom 22.06.2015 (B 13 R 114/15 B) - DRsp Nr. 2015/13892

BSG, Beschluss vom 22.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 114/15 B

DRsp Nr. 2015/13892

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 11.2.2015 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und das Vorliegen von Verfahrensmängeln wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG, Verletzung der Verpflichtung zur Aufklärung des aktuellen Stands der Wissenschaft als Beurteilungsgrundlage und Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil es in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nicht nachgekommen sei.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.